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An Herrn Oberbürgermeister
Mattias Thürauf
91126 Schwabach
Anfrage an die Stadt Schwabach, 23.4.10
Betrifft: Vorbescheid für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern in URB, Eichhornstraße bzw Zirkeldörfer Straße
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Thürauf
Folgende Bescheide scheinen von städtischer Seite an die entsprechenden Bauwerber erteilt worden zu sein
Am 16.01.09 wurde für die Errichtung von 3 Einfamilienhäusern auf einem Grundstück in der Eichhornstraße ein Vorbescheid erteilt.
Am 30. 03.10 wurde für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf einem Grundstück in der Zirkeldörfer Straße ein Vorbescheid erteilt
Auf Grund von Stadtratsbeschlüssen und dem in Bearbeitung befindlichen FNP sind solche Vorbescheide nicht nachvollziehbar, deshalb folgende Anfagen:
Auf welcher rechtlichen Grundlage ist die Erteilung der Vorbescheide erfolgt?
Warum wurde der Beschluß des Stadtrates, nur den Lückenschluss zu genehmigen, nicht beachtet?
Warum wurde ein Vorbescheid erteilt, obwohl zur gleichen Zeit bei den Vorbereitungen zum FNP diese Fläche als Baufläche herausgenommen wurde und zusätzlich auch noch mit dem entsprechenden Kartensymbol belegt wurde, das hier das Ende der Bebauung kennzeichnen soll?
Sollen diese Bauvorhaben nach § 34 beurteilt werden, damit ein Prozess vor dem Verwaltungsgericht vermieden werden kann?
Bei fast gleicher Voraussetzung in gleicher Baulinie 200 Meter weiter wurde der Prozess nur deshalb nicht verloren, weil der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte eine Klage gegen die Baugenehmigung, die vom Bauausschuß entgegen der Beschlußempfehlung der Verwaltung erteilt worden war, offensichtlich für begründet erachtet, aber nicht für zulässig.
Wer hat festgelegt, dass nun diese neuen Bauvorhaben nach §34 beurteilt werden?
Warum werden die Bauvorhaben nicht nach § 35 beurteilt, wie im unter Punkt 4 aufgeführten Fall ?
Kann das Bauordnungsamt allein den Paragraphen bestimmen, nach dem das Bauvorhaben beurteilt wird?
Warum werden solche gravierende Eingriffe in die Landschaft, die einheitlich vom Stadtrat und von der Verwaltung, sprich Stadtplanungsamt, abgelehnt wurden, vom Bauordnungsamt genehmigt?
Sind finanzielle Vorteile für eine der verhandelnden Parteien entstanden?
Ein Anlieger hat seine Unterschrift beim Bauvorhaben Eichornstraße verweigert. Welche Auswirkungen hat dies?
Ist einem weiteren Anlieger auf dem Grund 129 ein Baurecht versprochen worden? Der Besitzer hat seit Jahren in der Öffentlichkeit erzählt, dass er die Zufahrt zu dem Grundstück 130/4 auf keinen Fall verkaufen würde. Wenn dies jetzt geschehen ist, dann vermutlich nur mit der Zusage, selbst bauen zu dürfen.
Wieso beurteilt das Planungsamt entgegen der Aussage vom Stadtrat und vom Stadtplanungamt , dass die Parzelle innerhalb der im Zusammenahng bebauten Ortsteile befindet, was eindeutig nicht der Fall ist?
Welche Klagemöglichkeiten sind in diesem Fall möglich? Warum geht man hier das Risiko eines Prozesses ein, der vermutlich von der Stadt verloren werden würde?
Welche Hintergründe könnte es für solche Entscheidungen geben?
Wird mit diesen Vorbescheiden der FNP noch vor in Kraft treten nach dem im letzten Bauausschuss diskutierten Prinzip:. “Wüsch Dir was” in seiner Aussagekraft bereits jetzt schon ad Abdurdum geführt?
Wir bitten um Behandlung der Anfrage im Stadtrat oder im Bauausschuß
Klaus Neunhoeffer - Karin Holluba-Rau
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